AGB

AGBs

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der MBG energy GmbH

 

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Lieferungen und Leistungen der MBG energy GmbH (fortan: Lieferant) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen:
2. Mit Vertragsschluss erkennt der Besteller an, dass die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten sollen. Die einmal vereinbarten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
3. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen.
4. Von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
5. Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend.
6. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

 

II. Gefahrübergang und Versand
1. Die Gefahr geht – wenn die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt wird – mit der Übergabe an die Transportperson auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Ist vereinbart, dass die Ware vom Besteller abgeholt wird, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Lieferung im Lager des Lieferanten für den Besteller bereitgestellt ist.
2. Verpackung und Versand erfolgen – auf Kosten des Bestellers – mit der verkehrsüblichen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten ab Lager des Lieferanten, zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ggf. Verpackungs- und Versandkosten.
2. Der Besteller ist – wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – vorleistungspflichtig. Der Zahlungsanspruch des Lieferanten wird – wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – innerhalb von 7 Tagen nach dem Zugang der Mitteilung des Lieferanten fällig, dass die Ware bereitgestellt wird.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

IV. Fristen, Verzug und Unmöglichkeit
1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2. Der Abzug von Skonto ist nur im Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Zusage oder bei einem entsprechenden Aufdruck auf der Auftragsbestätigung zulässig.
3. Ansprüche des Bestellers auf Verzugsentschädigung und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung des Lieferanten sind beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig in zweckdienliche Verwendung genommen werden kann. Entschädigungsansprüche, die über die vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen des Verzugs oder der Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
4. Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.

 

V. Aufstellung und Montage
1. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, hat der Besteller in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch den Lieferanten die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
2. Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, sind vom Besteller die bei Auftragserteilung vereinbarten – anderenfalls die beim Lieferanten üblichen Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten.

 

VI. Rücktrittsvorbehalt
Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Bestellers im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels, Vergleichs- und Insolvenzanträge, die eine weitere Erfüllung unzumutbar machen.
Sofern der Lieferant von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, teilt er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit.

 

VII. Gewährleistung und Haftung
1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferant nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Für Nichtkaufleute gilt die Rügefrist lediglich für offensichtliche Mängel und beträgt zwei Wochen.

b) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt binnen zwölf Monaten ab Gefahrübergang, spätestens ab Übergabe der Lieferung oder Leistung. Für Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen zwölf Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefer- oder Leistungsgegenstand.
Die vorstehenden Bestimmungen über Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

c) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind oder die darauf beruhen, dass der Lieferant selbst nicht rechtzeitig beliefert wurde. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.

2. Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe der Lieferungen oder Leistungen. Ist eine Übergabe nicht erfolgt oder geschah das schadensstiftende Ereignis nach der Übergabe, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Schadens selbst. Die gesetzliche Verjährungsfrist für den Fall eines Lieferregresses (§ 478, 479 BGB bleibt hiervon unberührt.

VIII. Garantie
1. Der Lieferant verpflichtet sich, Garantieansprüche, soweit ihm diese aufgrund der Lieferung gegen seine Lieferanten zustehen, an den Besteller abzutreten und den Besteller bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu unterstützen und ihm vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2. Garantieansprüche bestehen nicht, soweit der Schaden durch eine Versicherung gegen Unwetter und ähnliche Ereignisse (Elementarversicherung) abgedeckt ist oder üblicher Weise abgesichert werden kann.

IX. Sicherungsrechte des Lieferanten
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung aller derzeitigen und künftigen Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.
Soweit der Besteller die gelieferte Ware weiterverarbeitet oder verkauft, tritt der Besteller dem Lieferant die Ansprüche gegen seine Kunden zu Sicherung der Ansprüche des Lieferanten in Höhe der Kaufpreisforderungen an diesen ab.
Der Besteller ist solange zur Einziehung der Forderungen berechtigt, als er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber uns nicht in Verzug kommt oder nicht in Vermögensverfall gerät.

X. Datenschutz und Geheimhaltung
1. Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Kundendaten zu unserem internen Gebrauch und als Lieferanschriften für Zulieferer gespeichert werden.
2. Wir verpflichten uns, ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Angaben und Unterlagen des Kunden vertraulich zu behandeln und nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Die Befugnis zur Weitergabe solcher Angaben und Unterlagen zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bleibt hiervon unberührt.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Von uns als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

 

XI. Schlussbestimmungen
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
3. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, Berlin. Der Lieferant ist berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.